Behinderungen durch Anpflanzungen, Freischneiden von
Sichtdreiecken und Straßen- und Wegereinigung

Wie bei vielen Dingen im Leben gibt es zwei Meinungen zu diesem Thema:

Die einen rufen an und beschweren sich, dass die Bürgersteige/Wege/öffentliche Verkehrsflächen ungepflegt/verunkrautet und/oder nicht mehr oder nur eingeschränkt benutzbar sind und fordern die Ordnungsbehörde auf, die Grundstückseigentümer anzuschreiben und dafür zu Sorgen, dass die Beeinträchtigungen beseitigt werden.

Die anderen, oftmals auch Betroffene, reagieren „unfreundlich“, wenn sie eine Aufforderung erreicht und sie dieser nachgehen sollen. Dann wird immer auf die anderen Grundstücke, teilweise auch auf Gemeindegrundstücke, verwiesen, die auch nicht besser aussehen. 

In manchen Fällen kann es zutreffen, dass die Gemeindegrundstücke auch nicht besser aussehen. Ich bitte jedoch zu bedenken, dass die Zeit, die den Gemeindearbeitern zur Verfügung steht, begrenzt ist und im Sommer viele Flächen bearbeitet werden müssen. Die meisten Grundstückseigentümer müssen aber nur ihr eigenes Grundstück pflegen

Es ist leider sehr häufig festzustellen, dass es oftmals die gleichen Bürgerinnen und Bürger sind, die sich erst durch (erneute) persönliche Aufforderungen angesprochen fühlen, beispielsweise überhängende Zweige zurückzuschneiden, Sichtdreiecke freizuhalten, Hecken und Knicks in der Breite zu beschneiden oder den Bürgersteig von sog. „Wildkräutern“ zu befreien.

Dieser Zustand prägt nicht nur das Ortsbild der Ortschaften in unschöner Weise, sondern führt auch zu erheblichen Verkehrsbehinderungen oder behindern den Abfluss des Oberflächenwassers in Rinnsteinen und verursachen Verstopfungen in der Kanalisation. 

Bereits in den letzten Jahren wurde wiederholt auf Sichtbehinderungen durch Hecken, Büsche, Bäume, eingewachsene Straßenlaternen, Verkehrsschilder und Hausnummern hingewiesen, die Leuchtkraft und Sichtweite erheblich einschränken. Zur Erinnerung wird deshalb nochmals auf die gesetzlichen Bestimmungen eingegangen: § 33 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein besagt, dass Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht festverbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Darüber hinaus legen Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden entsprechende Reinigungspflichten allen Eigentümern auf.

Die den Eigentümern obliegenden Verkehrssicherungspflichten nehmen naturgemäß einen breiten Raum in der Rechtsprechung und den Geschäftsberichten der Haftpflichtversicherer ein. Um es auch in dieser Hinsicht zu keinen Regressansprüchen kommen zu lassen, soll nochmals auf mögliche Behinderungen aufmerksam gemacht werden.

Der Bewuchs innerhalb der Sichtdreiecke darf nach anerkannter Rechtsprechung eine max. Höhe von 0,70 m über Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Überhängende Baumzweige, Büsche und Hecken und sonstige Anpflanzungen sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Freischneiden gilt grundsätzlich auch für alle Verkehrszeichen und -einrichtungen, die nach dem Straßenverkehrsgesetz auf Privatgrundstücken stehen.

Abschließend sei außerdem darauf hingewiesen, dass insbesondere Rettungsfahrzeuge wie Kranken- oder Feuerwehrwagen im Notfall behindert sein könnten, rechtzeitig die richtige Hausnummer zu finden. Ferner gab es in letzter Zeit auch Probleme bei der Hausmüllentsorgung, da die Fahrer es abgelehnt haben, in Stichstraßen hineinzufahren, die „zugewachsen“ und Schäden an den Fahrzeugen zu erwarten waren.

Im Interesse der Verkehrssicherheit, zur Vermeidung möglicher Schadenersatzansprüche und nicht zuletzt wegen eines sauberen Ortsbildes bitte ich deshalb, dieser allgemeinen Aufforderung nachzukommen. 

Aufgrund der vielen Beschwerden aus den einzelnen Gemeinden wird die Ordnungsbehörde in den nächsten Wochen verstärkt Kontrollen durchführen und auf die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften achten. 

Wenn die Ordnungsbehörde (amtlich) einen Verstoß festgestellt hat, ist sie verpflichtet entsprechende weitere Schritte einzuleiten und hat dafür zu Sorgen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen beseitigt werden. Das bedeutet, dass die betroffenen Grundstückseigentümer angeschrieben werden und im Falle der Nichtbefolgung oder im Wiederholungsfall auch mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Bußgeld zu rechnen ist. Nach dem Straßen- und Wegegesetz können Bußgelder bis zu 500,-- € festgesetzt werden.

Gettorf, im August 2007 

Amt Dänischer Wohld
Der Amtsvorsteher
- Ordnungsamt -